Unterkiefer-Protrusionsschiene: Zahnärztliche Aufgaben geregelt

Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im November 2020 beschlossen hatte, die Unterkiefer-Protrusionsschiene als neue Methode zur der obstruktiven Schlafapnoe für gesetzlich Versicherte in den Leistungskatalog aufzunehmen, wurden jüngst die (zahn-)ärztlichen Aufgaben vom G-BA konkretisiert. Sobald die Abrechnungsziffern sowohl für die vertragsärztliche als auch die vertragszahnärztliche Versorgung vorliegen, kann die Schiene verordnet werden. Das wird voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2021 der Fall sein. Weitere Informationen erhalten Sie natürlich zu gegebener Zeit über den KZV-Rundbrief.

Die schlafmedizinische Empfehlung, eine Unterkiefer-Protrusionsschiene in der Therapie der Schlafapnoe einzusetzen, liegt bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten. Die Verordnung kommt dann in Frage, wenn die Überdrucktherapie mit einer Atemmaske nicht erfolgreich eingesetzt werden kann. An die Empfehlung schließt sich eine zahnärztliche Untersuchung an, bei der Kontraindikationen wie Kiefergelenksstörungen auszuschließen sind. Liegen keine Kontraindikationen vor, nimmt die Zahnärztin oder der Zahnarzt für die Anfertigung der Schiene einen Abdruck von Ober- und Unterkiefer. Nach diesem Modell wird die Schiene von Zahntechnikerinnen und Zahntechnikern angefertigt. Anschließende Aufgabe der Zahnärztinnen und Zahnärzte ist es, die Schiene auf den individuellen Protrusionsgrad einzustellen. Ob die Schiene bei der Behandlung der Atemaussetzer wirkt, kontrollieren die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.


Weitere Informationen:

Beschluss des G-BA zur Änderung der Behandlungsrichtlinie: Unterkiefer-Protrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe

Meldung vom 20.11.2020: Unterkiefer-Protrusionsschiene wird Kassenleistung

 

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