Telematikinfrastruktur – das digitale Gesundheitsnetz

Die TI vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung und gewährleistet den sektoren- und systemübergreifenden sowie sicheren Austausch von Informationen. Sie ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) mit einem elektronischen Heilberufs- und Praxisausweis Zugang erhalten.

Für den Aufbau der Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen fordert der Gesetzgeber eine spezielle technische Ausstattung in allen Praxen Deutschlands.

Im Folgenden möchten wir Ihnen Hinweise geben, welche ersten Schritte Sie für die Anbindung Ihrer Praxis unternehmen müssen und welche technischen Geräte und Ausweise Sie benötigen.

Schritt für Schritt zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur

Sie können für einen leichten Einstieg in die Telematikinfrastruktur unsere Willkommensmappe der KZV-LSA nutzen.

Zudem stellt die gematik auf Ihrer Internetseite hilfreiche Informationen und Checklisten bereit, damit der Anschluss Ihrer Praxis an die TI gelingt.

 

TI-Anwendungen

Wichtige Informationen zu den TI-Anwendungen erhalten Sie auch auf der Internetseite der gematik und der KZBV.

Weitere Hinweise

Hinweise zur Beschaffung

Außer der SMC-B-Karte erhalten Sie die gesamte Hard- und Software für die eGK-Onlineanbindung von einem externen Anbieter Ihrer Wahl. Informationen zu den verschiedenen Dienstleistern finden Sie u.a. auf der gematik-Homepage.

Sie haben zwei Optionen:

  • Gesamtpaket eines Anbieters: Dieser übernimmt den kompletten Einbau und die Installation.
  • Einzelkomponenten verschiedener Anbieter: Sie sind selbst für den einwandfreien und sicheren Betrieb verantwortlich.

Wichtige Empfehlungen:

  • Klären Sie vorab die Kompatibilität mit Ihrem Praxisverwaltungssystem.
  • Wählen Sie Anbieter mit gutem Servicedienst oder Hotline für Störfälle.
technische Voraussetzungen zur Installation der TI-Komponenten

Um die Telematikinfrastruktur (TI) nutzen zu können, benötigen Vertragszahnärzte verschiedene Komponenten und Dienste. Alle müssen von der gematik für den Einsatz in der TI zugelassen sein.

Sicherheitshalber sollten Sie die Gegebenheiten Ihrer Praxis durch den Systembetreuer prüfen lassen.
Vor der Bestellung von Komponenten sollten Sie sich am besten zunächst an ihren PVS-Hersteller beziehungsweise ihren Systembetreuer wenden, da für den Anschluss an die TI auch das PVS angepasst werden muss.

Bestellung der SMC-B

Die Bestellung der SMC-B können Sie nach Anmeldung mit Ihrem eHBA auf der Internetseite der KZV Sachsen-Anhalt bereits durchführen. Über das Internetportal der KZV werden Sie die Praxiskarte bei einem zugelassenen Anbieter beantragen können.

Bei Fragen zur Bestellung der SMC-B wenden Sie sich bitte an:

Sami Galabi Abteilung IT-Services  
Email ti@kzv-lsa.de  
Telefon 0391 6293 - 115  
Fax 0391 6293 - 235  

 

Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)

Das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ersetzt das papiergebundene Verfahren. Anträge können direkt über das Praxisverwaltungssystem und den Dienst „KIM“ an die Krankenkasse gesendet und empfangen werden.

Voraussetzungen für die Nutzung sind:

  • Den Kommunikationsdienst KIM
  • Einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)
  • Das EBZ-Fachmodul im Praxisverwaltungssystem

Seit dem 1. Januar 2023 ist das EBZ für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. Weitere Informationen stellt die KZBV bereit.

Komfortsignatur in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Die Signatur wird über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in Kombination mit einem Kartenterminal ausgelöst. Um nicht für jedes einzelne Dokument den E-Zahnarztausweis in ein Kartenterminal stecken und die sechs- bis achtstellige PIN eingeben zu müssen, gibt es das Angebot der Komfortsignatur. Mit ihr kann der E-Zahnarztausweis für bis zu 24 Stunden für die Signatur von bis zu 250 Dokumenten aktiviert werden.

Um den Umgang mit der Anwendung zu erläutern, hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die neue Praxisinformation „Die Komfortsignatur in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Die wichtigsten Informationen für Zahnarztpraxen“ veröffentlicht.

Elektronische Ersatzbescheinigung (Pflicht seit 1. Juli 2025)

Seit dem 1. Juli 2025 sind die Praxen verpflichtet, die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) als Nachweis der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzunehmen.

  • Für mehr Informationen klicken Sie hier
Beschluss TI-Refinanzierung: Neuerungen ab 01.07.2023

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 22.6.2023 die Refinanzierung für die Telematikinfrastruktur mit Wirkung zum 01.07.2023 neu festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Refinanzierung auf Basis einer einheitlichen monatlichen TI-Pauschale. Diese beinhaltet sowohl die Ausstattung bzw. den Komponententausch als auch die laufenden Betriebskosten.

Monatliche TI-Pauschale

Nachdem die Verhandlungen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband über eine Vereinbarung zur Umstellung der Refinanzierung der Telematik-Infrastruktur (TI) zum 01.07.2023 gescheitert sind, wurden diese durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt und der sofort zu vollziehende Bescheid am 22.6.2023 an die KZBV versandt.

Verjährungsfristen für Refinanzierungsansprüche

Die Refinanzierung der Pauschalen für die in der Telematik-Infrastruktur erforderlichen Komponenten kann nach § 6 Abs. 4 BMV-Z Anlage 11 nur innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme bei der KZV LSA beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Ansprüche als verwirkt. Dies gilt nicht nur für die Erstausstattungspauschalen für Konnektoren, Kartenterminals und Praxisausweise, Heilberufsausweise, sondern ebenso für sämtliche refinanzierbare Weiterentwicklungen wie Updates der Konnektoren oder die Implementierung und Inbetriebnahme verpflichtender Fachmodule in die Praxisverwaltungssysteme.

Die KZV LSA stellt Ihnen für die Beantragung der Refinanzierung der Pauschalen entsprechende Formulare zur Verfügung:

Gesetzliche Sanktionen

Honorarkürzungen im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur (TI) beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und können daher – soweit keine gesetzliche Sperrwirkung eingreift - kumulativ zur Anwendung kommen. Bei Nicht-Anbindung an die TI (fehlender Versichertenstammdatenabgleich/VSDM) wird das Honorar (Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen) pauschal um 2,5 % gekürzt. Für den nicht fristgerechten Nachweis des Vorhaltens des gesetzlich verpflichtenden E-Rezept-Moduls (seit 1. Mai 2024) wird das Honorar zusätzlich um 1% gekürzt und mithin insgesamt um 3,5%.
Weitere Honorarkürzungen betreffen das fehlende Vorhalten der erforderlichen Komponenten und Dienste. Bei fehlendem Nachweis über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) erforderlichen Komponenten und Dienste wird das Honorar pauschal um 1% gekürzt. Bei fehlendem Nachweis der für ePA und E-Rezept erforderlichen Komponenten und Dienste summiert sich eine mögliche Honorarkürzung auf insgesamt 2% (im Falle einer fehlenden notwendigen Anwendung ggf. zuzüglich Reduzierung der monatlichen TI-Pauschalen/Erstattungskosten zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur).
Die Kürzungsregelung (1%) bei fehlendem Nachweis über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste findet keine Anwendung, sofern bereits eine Honorarkürzung (2,5%) wegen des fehlenden VSDM erfolgt hat (sog. Sperrwirkung).

IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis

IT-Sicherheitsrichtlinie für Zahnarztpraxen

Die It-Sicherheitsrichtlinie für die Zahnärzteschaft wurde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt. Übergeordnetes Ziel der Richtlinie ist es, mittels klarer Vorgaben Zahnärzte dabei zu unterstützen, Gesundheitsdaten in den Praxen künftig noch besser zu schützen. Die Richtlinie legt die relevanten sicherheitstechnischen Anforderungen für verschiedene Bereiche der Praxis-IT fest und beschreibt damit das Mindestmaß der Maßnahmen, die in der vertragszahnärztlichen Praxis ergriffen werden müssen.

Leitfaden: Datenschutz- und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis

Zahnarztpraxen soll mit dem Nachschlagewerk von KZBV und BZÄK der Umgang mit der IT-Sicherheitsrichtlinie zusätzlich erleichtert werden. Diese wird bei allen relevanten Aspekten und Informationen des Leitfadens berücksichtigt. Unter anderem werden die Anforderungen an den Einsatz von PCs, Mobilgeräten, Tablets und medizinischen Geräten sowie von Praxissoftware anschaulich erläutert. Weitere Themen sind der sichere Einsatz von Netzwerken, Internet- und Online-Anwendungen sowie der Telematikinfrastruktur (TI). Ein zusätzlicher zentraler Aspekt sind grundlegende Hinweise zur zahnärztlichen Schweigepflicht in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Regelungen.

Der überarbeitete und erweiterte Leitfaden ermöglicht Zahnärztinnen und Zahnärzten zudem ihre Praxisinfrastruktur in Eigenregie einem ersten „Check“ zu unterziehen und unterstützt im Anschluss bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.

Nutzung von Passwortmanagern in Zahnarztpraxen – BSI/FZI-Untersuchung

Auch in Zahnarztpraxen werden an vielen Stellen Passwörter und PINs eingesetzt, etwa für die Anmeldung als Benutzer am PC bzw. PVS oder die PINs für die Nutzung der verschiedenen (Smart-)Karten (SMC-B, Kreditkarten, etc.). Der Einsatz eines Passwortmanagers sollte deshalb von Zahnarztpraxen geprüft werden, zumal damit auch Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie zur Nutzung von Passwörtern effizienter umgesetzt werden können.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat gemeinsam mit dem FZI Forschungszentrum Informatik zehn ausgewählte Passwortmanager untersucht. Der Abschlussbericht und weitere Informationen zum Einsatz von Passwortmanagern sind unter folgendem Link abrufbar: