Hinweise zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit ICD-10 GM Diagnosekodierung

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass ab dem 1. Oktober 2021 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzten an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt werden.

Hinweis

Die Einführung der eAU beginnt am 1. Oktober 2021. Danach erfolgt die Übermittlung von Daten über die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen wird es jedoch eine Übergangsregelung zu der eAU geben. Da die notwendigen technischen Voraussetzungen für die eAU noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, können in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach dem bisher praktizierten Papierverfahren unter Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a bis 1d) verwendet und Muster 1a über den Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden.

Auf der eAU ist damit eine Kodierung der AU-begründenden Diagnose nach der aktuell gültigen Klassifikation für Diagnosen – ICD-10 GM – verpflichtend vorzunehmen. Es ist mindestens eine, die Arbeitsunfähigkeit auslösende Diagnose anzugeben, mehrere Kodes sind möglich.

Beachtet werden muss, dass der Patient bis auf Weiteres jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und seinen Arbeitgeber erhält. Die ICD-10 GM (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision – German Modifikation) ist im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Nach § 295 SGB V sind Diagnosen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach der ICD-10 GM zu verschlüsseln. Die Dokumentation von Diagnosen zu zahnmedizinischen Zwecken bleibt davon unberührt!

Entsprechende Praxishilfen und weitergehende Hinweise zur ICD-Kodierung für die eAU finden Sie hier zum Download: